beim Privatverkauf gilt. Gekauft wie gesehen. Selbst ein Unfallschaden muss man nicht aktiv erwähnen. Nur wenn man danach gefragt wird. Dann darf man selbstverständlich nichts verschweigen.
Na dann zitiere ich mal:
"Mängel
Ein Sachmangel (§ 434 BGB) liegt vor, wenn der verkaufte Gegenstand
- nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
- eine andere als die vereinbarte Sache ist.
- sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
- sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.
- nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
- nicht der Werbung des Verkäufers oder Herstellers entspricht.
- in zu geringer Menge geliefert wurde.
- durch den Verkäufer (seine Gehilfen) unsachgemäß montiert wurde.
- mit einer mangelhaften Montageanleitung geliefert wurde.
Wurde eine Eigenschaft (zum Beispiel ein Defekt) im Angebot bereits dem Käufer bekannt gemacht (durch Text oder Bild), so gilt sie nicht mehr als Mangel im Sinne des Gesetzes, sondern als vereinbarte Eigenschaft.
Ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) liegt vor, wenn die verkaufte Sache rechtmäßig an einen Dritten herausgegeben werden muss, zum Beispiel bei Hehlerware oder Beschlagnahme durch die Polizei. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre."
In sofern wäre es arglistig verschwiegen....
Dazu passt auch das Urteil des BGH